Allgemeine Geschäftsbedingungen der DNV Energy Systems Germany GmbH / GridLab

Stand: 15.03.2021

§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Seminare, Trainings und Consultingleistungen der DNV Energy Systems Germany GmbH/GridLab sowie im gesamten Geschäftsverkehr. Sie werden durch wirksamen Vertragsschluss bzw. Auftragserteilung / Anerkennung automatisch Bestandteil unserer Geschäftsbeziehungen und gelten für die Dauer dieser Beziehungen.

§ 2 Auftragsdurchführung

  1. DNV erbringt die im Abschnitt „Leistungsumfang“ beschriebenen Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages, den Kriterien des betreffenden Zertifizierungssystems und ggf. vereinbarten Vorschriften und Standards („Leistungen“). Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird ausschließlich im Abschnitt Leistungsumfang des Anschreibens festgelegt. Im Fall von Unklarheiten oder Unvollständigkeit der zu erbringenden Leistungen, werden diese unter Bezugnahme auf das ggf. von DNV gegenüber dem Auftraggeber abgegebene Angebot oder Gebot bestimmt.
  2. DNV wird bei der Leistungserbringung qualifiziertes Personal einsetzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf DNV das mit der Leistungserbringung beauftragte Personal jederzeit austauschen, vorausgesetzt das Ersatzpersonal ist gleichermaßen qualifiziert. Der Auftraggeber kann schriftlich begründete Einwände gegen das mit der Leistungserbringung beauftragte Personal von DNV vorbringen. Unverzüglich nach Erhalt solcher Einwände durch DNV, werden die Parteien sich treffen und die Einwände sowie mögliche Maßnahmen oder Neubesetzungen besprechen, währenddessen kann DNV die Leistungen, die durch das betroffende Personal zu erbringen wären, ohne Haftung oder Vertragsstrafe aussetzen.

§ 3 Allgemeine Pflichten

  1. Die Parteien vereinbaren, dass die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf der effektiven Kommunikation der Parteien und dem Austausch relevanter Informationen beruht. Daher vereinbaren die Parteien, angemessene und zweckmäßige Anstrengungen zu unternehmen, um auf jede erforderliche Art zu kooperieren und eine offene Kommunikation und ein gemeinsames Verständnis des vertragsgegenständlichen Leistungsumfanges herzustellen und aufrechtzuerhalten.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass DNV für die Leistungserbringung freien Zugang zu allen betroffenen Standorten und Anlagen sowie das Recht zu deren Besichtigung wie auch den Zugriff auf alle relevanten, richtigen und vollständigen Unterlagen und Informationen benötigt. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und DNV den erforderlichen Zugang zu den oben genannten Informationen und Standorten zu gewähren, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Sofern nicht ausdrücklich im Rahmen des Auftrags vereinbart, Abweichungen, Fehler, Unstimmigkeiten oder Auslassungen in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen festzustellen, ist DNV berechtigt, sich ohne weitere Rückfrage auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen für die Ausführung des Auftrags zu verlassen.
  3. Der Auftraggeber hat DNV unverzüglich über jede tatsächliche oder wahrscheinliche Verzögerung des erforderlichen Zuganges zu den betreffenden Standorten oder Anlagen sowie über Verzögerungen der Bereitstellung oder Änderungen der Informationen, die DNV für die Leistungserbringung benötigt, zu informieren. Gewährt der Auftraggeber DNV den erforderlichen rechtzeitigen Zugang oder die erforderlichen Informationen nicht, kann DNV den Auftraggeber über den fehlenden Zugang bzw. die unzureichenden Informationen informieren und die Leistungserbringung ohne Haftung oder Vertragsstrafen aussetzen, bis der Auftraggeber den Zugang und/oder die benötigten Informationen gewährt.
  4. Der Auftraggeber darf den Namen oder die Arbeitsergebnisse von DNV weder ganz noch teilweise verwenden, um Klage zu erheben oder Gerichtsverfahren zu führen, noch eine solche Verwendung zulassen.

§ 4 Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz (HSE)

  1. Beide Parteien verpflichten sich, angemessene Standards zur Förderung der Sicherheit, der Gesundheit und des Umweltschutzes einzuhalten sowie ein sicheres Arbeitsumfeld für ihr Personal sicherzustellen.
  2. Der Auftraggeber hat DNV unverzüglich über: (i) jedes tatsächliche oder potentielle HSE-Risiko, das dem Auftraggeber bekannt und für die Leistungserbringung als relevant zu erachten ist, und (ii) alle umgesetzten oder geplanten Maßnahmen des Auftraggebers gegen derartige Risiken, die von DNV’s Personal zu beachten sind, zu informieren.
  3. Wann immer die Leistungserbringung durch DNV das Aufsuchen von oder Arbeiten an vom Auftraggeber kontrollierten Anlagen oder Standorten erfordert, ist der Auftraggeber für die Angemessenheit, Stabilität, Sicherheit und Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Arbeitsumgebung einschließlich angemessener Maßnahmen zur Risikoverhinderung bzw. deren Kontrolle verantwortlich. Wann immer sich Personal von DNV in Anlagen oder an Standorten des Auftraggebers aufhält, hat sich das Personal von DNV an die HSE-Anweisungen des Auftraggebers gemäß dieser HSE-Klausel zu halten. DNV bzw. sein Personal kann sich weigern, Tätigkeiten durchzuführen oder Teile der Leistung oder ein Gebiet oder einen Standort zu betreten, wenn DNV bzw. sein Personal nach eigenem Ermessen der Ansicht ist, dass relevante Risiken inakzeptabel oder nicht angemessen berücksichtigt, eingedämmt oder anderweitig gemindert werden. Im Fall einer solchen Entscheidung werden die vertragsgegenständlichen Verpflichtungen beider Parteien ohne Haftung oder Vertragsstrafen ausgesetzt, bis sich die Parteien über das weitere Vorgehen geeinigt haben.

§ 5 Änderungen

  1. Der Auftraggeber darf bei DNV schriftlich die Durchführung zusätzlicher ähnlicher Arbeiten gemäß diesem Vertrag anfragen („Änderung“).
  2. Verlangt der Auftraggeber eine Änderung oder ist DNV der Ansicht, dass eine Anweisung des Auftraggebers eine Änderung darstellt, erstellt DNV eine Übersicht über die Änderung in Form eines Änderungsauftrages („Änderungsauftrag“), einschließlich ihrer Auswirkung auf den Zeitplan und die Vergütung und übermittelt den Änderungsauftrag an den Auftraggeber. Widerspricht der Auftraggeber dem Änderungsauftrag nicht binnen fünf (5) Geschäftstagen, gilt der Änderungsauftrag als angenommen und wird verbindlicher Bestandteil dieses Vertrages. Widerspricht der Auftraggeber dem Änderungsauftrag, haben die Parteien die vorgeschlagenen Auswirkungen auf den Zeitplan und die Vergütung zu besprechen und sich über einen überarbeiteten Änderungsauftrag zu verständigen.

§ 6 Steuern und Vergütung

  1. Jede der Parteien ist selbst für die Zahlung sämtlicher Steuern an die zuständige Behörde verantwortlich, wenn derartige Steuern auf die Tätigkeiten der Partei erhoben werden. Für die Zwecke dieses Vertrages sind alle vereinbarten Preise, Gebühren, Tarife oder Vergütungen exklusive jeder Art von Verkaufsteuer, Umsatzsteuer, und/oder ähnlicher anwendbarer Steuern, die anfallen könnten.
  2. Der Auftraggeber hat, wie im Anschreiben vereinbart, die Vergütung für die von DNV erbrachten Leistungen, einschließlich etwaiger Änderungen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto von DNV zu bezahlen.
  3. Bei Zahlungsverzug ist DNV berechtigt, Verzugszinsen nach dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht oder 3% über dem LIBOR-Satz von dreißig (30) Tagen geltend zu machen, je nachdem welche höher sind.
  4. Soweit nach dem geltenden Recht nichts anderes vorgeschrieben ist, sollen alle Zahlungen mit frei verfügbaren Mitteln ohne Abzug oder Aufrechnung, spesenfrei und ohne Abzug von Steuern, Abgaben, Einfuhren, Zöllen, Aufwendungen, Gebühren und Kosten jeglicher Art, die jetzt oder später von einer Regierungs-, Steuer- oder anderen Behörde auferlegt werden, erbracht werden.
  5. Wenn und soweit der Auftraggeber nach geltendem Recht zur Einbehaltung von Steuern oder anderer Staatsabgaben zwingend verpflichtet ist, soll der Auftraggeber solche Beträge von den Zahlungen an DNV einbehalten und abziehen und an die zuständige Steuerbehörde oder jede andere zuständige Regierungsbehörde (je nach Lage des Falles) bezahlen. Vor Ausführung von Zahlungen hat der Auftraggeber DNV über solche Einbehalte zu informieren und angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Doppelbesteuerungsentlastung und/oder sonstige Befreiungen und Rückerstattungen von solchen Einbehalten zu erlangen. Der Kunde stellt DNV eine Quellensteuerbescheinigung oder eine Steuerbescheinigung zur Verfügung, die auf den Namen der DNV in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen ausgestellt wurde.
  6. Bei langfristigen Engagements mit einer Laufzeit von 12 Monaten oder mehr werden die Zinssätze regelmäßig jeden 1. Januar überprüft.

§ 7 Vertraulichkeit

  1. Jede der Parteien („Empfänger“) verpflichtet sich, alle Informationen, die sie im Rahmen dieses Vertrages von der anderen Partei („offenlegende Partei“) erhält und die aufgrund Bezeichnung oder aufgrund der Umstände von der offenlegenden Partei als vertraulich betrachtet werden, vertraulich zu behandeln. Der Empfänger ist verpflichtet, derartige erhaltene Informationen mit angemessener Sorgfalt zu behandeln und darf diese nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei verbreiten oder einem Dritten offenlegen, mit der Ausnahme, dass jede der Parteien derartige Informationen mit ihren Direktoren, Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Tochterunternehmen oder Subunternehmern, die der Geheimhaltungspflicht entsprechend den hier festgelegten Grundsätzen unterliegen, teilt.
  2. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung und vorbehaltlich der Ausnahmen in der folgenden Klausel gelten alle Schulungsunterlagen als vertrauliche Informationen.
  3. Die in Klausel 6.1 genannten Pflichten finden keine Anwendung auf (a) die Erwähnung des Auftraggebers aus diesem Vertrag im Rahmen von Bemühungen um weiteres (Neu-)Geschäft, es sei denn der Auftraggeber widerspricht dem ausdrücklich und in schriftlicher Form, oder (b) jede Information, die (i) der Empfänger von einem Dritten erhält, der keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt, (ii) allgemein in der Öffentlichkeit verfügbar sind, ohne dass dies durch ein Verschulden oder Fehlverhalten der empfangenden Partei geschehen ist, (iii) auf Ersuchen eines Gerichts, einer Regierungsstelle, einer Behörde des Flaggenstaates, einer anderen zuständigen Behörde gemäß geltendem Recht, gerichtlicher Anordnung oder anderer staatlicher Regelung offengelegt werden müssen, (iv) nachweislich vom Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt worden sind.
  4. Unabhängig von den obigen Bestimmungen und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, ist DNV berechtigt, alle Informationen, die im Rahmen der Leistungserbringung erlangt werden und die die Informationen des Auftraggebers beinhalten oder anderweitig wiederspiegeln, für seine eigenen statistischen oder analytischen Zwecke zu verwenden. Solche Informationen sind Dritten aber nur in zusammengefasster, anonymisierter Form offenzulegen.
  5. Die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen überdauern den Abschluss der Leistungserbringung bzw. die Beendigung dieses Vertrages und bleiben bestehen, solange die betreffenden Informationen vertraulich sind.

§ 8 Vertragslaufzeit und Beendigung

  1. Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei zu kündigen.
  2. Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.1 erstattet der Kunde der DNV alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen sowie alle Kosten und Auslagen, die der DNV infolge dieser Kündigung vernünftigerweise entstehen.
  3. Abweichend von Ziffer 5.2 gelten die folgenden Storno-/Abbruchgebühren, wenn eine bestätigte Trainingsveranstaltung vom Kunden abgesagt bzw. gekündigt wird:
    1. Bei Mitteilung innerhalb von weniger als 31 Tagen, aber mehr als 14 Tagen – 50% der vereinbarten Vergütung zuzüglich 100% aller nicht erstattungsfähigen Kosten, die dem DNV in Bezug auf die Veranstaltung entstehen.
    2. Bei Mitteilung innerhab von 14 Tagen oder weniger – 100% der vereinbarten Vergütung zuzüglich 100% aller nicht erstattungsfähigen Kosten, die dem DNV im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen. „Nicht erstattungsfähige Kosten“ umfassen (ohne Beschränkung): Anmietung von Schulungsräumen und Ausrüstung, Unterbringung von Schulungsteilnehmern und Trainern, Reisen von Trainern, Catering, Druck und Versand von Kursmaterialien.
  4. Beide Parteien haben das Recht, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag erheblich verletzt oder wenn die andere Partei in Konkurs geht oder ein Liquidationsverfahren einleitet.
  5. DNV hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die angeforderten Dokumente oder Informationen gemäß Ziffer 2.2 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden.

§ 9 Rechte an geistigem Eigentum

  1. DNV hat das uneingeschränkte Eigentumsrecht, einschließlich des Urheberrechts, an dem Trainings-, E-Learning- und Trainingsmaterial (wenn das Trainingsmaterial von DNV erstellt wurde) sowie an allen anderen Leistungen, die von DNV im Rahmen der Arbeiten erstellt oder bereitgestellt wurden.
  2. Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsklausel verfügt der Teilnehmer, wie in Klausel 16 unten definiert, über eine eingeschränkte Lizenz zur Nutzung des Schulungsmaterials für kundeninterne Zwecke. Sofern hierin nicht anders angegeben, beinhaltet die Lizenz zur Nutzung des Schulungsmaterials ein eingeschränktes (nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares) Recht, das Schulungsmaterial nur für Schulungs- oder E-Learningzwecke des Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung zu verwenden. Das Trainingsmaterial stellt urheberrechtlich geschütztes Material von DNV oder urheberrechtlich geschützte Materialien dar, die zur Verwendung durch DNV lizenziert sind, und ist unabhängig von der Beendigung/Kündigung dieser Vereinbarung vertraulich zu behandeln. Die Lizenz beinhaltet nicht das Recht, das Trainingsmaterial zu kopieren, zu bearbeiten, zu übersetzen oder anderen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens des Kunden für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Durchführung des Trainings zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist hat der Kunde dafür zu sorgen, dass alle Kopien des Trainingsmaterials gelöscht werden.
  3. Ungeachtet des Vorstehenden vereinbaren beide Parteien, dass alle vor diesem Vertrag bestehenden Rechte an geistigem Eigentum (ob registriert oder nicht) das alleinige Eigentum der ursprünglichen Partei bleiben.

§ 10 Höhere Gewalt und Handelsbeschränkungen

  1. Keine der Parteien bricht diesen Vertrag oder haftet für eine Nichterfüllung oder einen Verzug, wenn diese Nichterfüllung oder dieser Verzug durch Ereignisse verursacht werden, die sich der Kontrolle der betroffenen Partei entziehen; hierzu gehören insbesondere bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, Bürgerkrieg, Unruhen, Gefährdungen durch Toxine, Epidemien, Naturkatastrophen, Wetterextreme, Brände, Explosionen, Ausfall von Versorgungsdiensten, Arbeitskämpfe, Zusammenbruch der Infrastruktur, Sanktionen oder Einschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund eines der oben genannten Ereignisse, oder sonstige Ereignisse höherer Gewalt.
  2. Sofern ein Fall höherer Gewalt eintritt, hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über die Einzelheiten der Situation zu informieren. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert.
  3. Beide Parteien können diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung und ohne Haftung oder Vertragsstrafen kündigen, wenn der Partei, ihrem Konzernmutterunternehmen oder den Tochter- oder verbundenen Unternehmen ihres Konzernmutterunternehmens von einer Staatsregierung, den Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder ähnlichen Organisationen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung Sanktionen oder Strafen auferlegt wurden oder werden oder wenn die Leistungserbringung für die jeweilige Partei, ihre Subunternehmer und/oder die Mutterunternehmen ihrer Subunternehmer als illegal oder im Widerspruch zu geltendem Recht anzusehen wäre.

§ 11 Haftung und Entschädigung

  1. Jede Partei stellt die andere Partei und die verbundenen Unternehmen und Subunternehmer der anderen Partei sowie ihre Mitarbeiter und sonstigen Vertreter (als entschädigte Partei) von und gegen alle Ansprüche, Schäden, Verluste und Ausgaben in Bezug auf: (i) Körperverletzung, Krankheit, Erkrankung oder Tod von Mitarbeitern oder anderen Vertretern der entschädigenden Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer; und (ii) Verlust oder Beschädigung von Eigentum oder Ausrüstung der entschädigenden Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen oder Subunternehmer.
  2. Der Kunde stellt die DNV Group von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten und Kosten frei in Bezug auf: (i) Verstoß des Kunden gegen Abschnitt 2.2, 2.3, 9.2; und (ii) Ansprüche gegen DNV im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die von verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Joint Ventures des Kunden außerhalb oder über die Grenzen der nachstehenden Haftungsbeschränkungsklausel hinaus erhoben werden. „DNV Group“ bezeichnet DNV sowie alle seine direkten und indirekten Eigentümer, verbundenen Unternehmen, Tochtergesellschaften, Niederlassungen, Subunternehmer, Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter und Vertreter sowie alle anderen Personen oder Unternehmen, die im Namen der DNV Group handeln.
  3. Die oben festgelegten Entschädigungen gelten unabhängig von der Art der Entstehung derartiger Ansprüche, Schadensersatzforderungen, Schäden oder Aufwendungen und unabhängig davon, ob sie vertraglich, aufgrund unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder aus anderen Gründen entstehen, außer wenn und soweit sie seitens der entschädigten Partei durch: (i) eine vorsätzliche und unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung mit der Absicht, Schaden zuzufügen; (ii) eine Handlung oder Unterlassung unter Missachtung eines bekannten oder offensichtlichen Risikos, aufgrund dessen der Eintritt eines Schadens sehr wahrscheinlich ist; (iii) eine Handlung oder Unterlassung mit bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem Ausgang; (iv) Umstände, für die eine Partei ihre Haftung nach dem für diesen Vertrag geltenden Recht nicht begrenzen darf, verursacht werden.
  4. Jede Partei hat die andere Partei unverzüglich zu informieren, wenn sie Kenntnis von einem Vorfall erlangt, aus dem wahrscheinlich ein Anspruch gegen die andere Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag entsteht.

§ 12 Haftungsbegrenzung

  1. Jede Partei ist verantwortlich und übernimmt die volle Haftung für ihre eigenen Handlungen oder Unterlassungen, die zum Verlust oder zur Beschädigung von Dritten führen. Keine der Parteien schließt die Haftung für eigenen Betrug oder arglistige Täuschung aus.
  2. Keine der Parteien haftet in irgendeiner Weise gegenüber der anderen Partei für etwaige Folgeschäden- oder indirekte Schäden der anderen Partei oder der mit ihr verbundenen Unternehmen, und insbesondere nicht für eine Unterbrechung oder sonstigen Betriebsausfall, den Verlust von Aufträgen oder Einnahmen, den Verlust von Firmenwert, entgangene Gewinne, Produktionsausfall, vergebliche Gemeinkosten, Kosten für Ersatzausrüstung, Stillstandskosten oder sonstige besondere, strafrechtliche oder andere Arten indirekter Verluste, unabhängig davon, ob diese vertraglich, aufgrund unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), verschuldensunabhängiger Haftung oder auf andere Art entstehen.
  3. Mit Ausnahme der Verpflichtungen nach Ziffer 11.1 oder im Fall von Betrug oder arglistiger Täuschung oder ähnlichen Umständen, unter denen eine Partei ihre Haftung gemäß dem für diesen Vertrag geltenden Recht nicht begrenzen darf, ist die maximale Gesamthaftung von DNV (und unabhängig davon, ob aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrlässigkeit, Verletzung gesetzlicher Pflichten, aus einer Entschädigung oder auf andere Weise) aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Erfüllung oder Nichterfüllung von Leistungen oder Arbeitsergebnissen auf das Zehnfache der an DNV gemäß diesem Vertrag gezahlten Vergütung beschränkt, bis zu einem Höchstbetrag von USD 300.000 (dreihunderttausend).

§ 13 Versicherung

Beide Parteien verpflichten sich, bei einem angesehenen Versicherer zu Bedingungen, die in der jeweiligen Branche üblich sind, einen Versicherungsschutz für allgemeine Haftpflichtrisiken und Betriebshaftpflichtrisiken zu unterhalten, der auch ihr Personal unter diesem Vertrag einschließt.

§ 14 Faires Geschäftsgebaren, Korruptionsbekämpfung und Compliance

  1. Die Parteien haben ihre jeweiligen Geschäftstätigkeiten auf faire, ethisch einwandfreie und rechtmäßige Art in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Verhaltensregeln (einschließlich unter anderem dem Verhaltenskodex von DNV) durchzuführen und inakzeptable Handlungen, wie unter anderem die Billigung oder Duldung von Erpressung, Bestechung, Kinderarbeit, Menschenrechtsverletzungen oder Auferlegung unangemessener Arbeitsbedingungen, zu vermeiden.
  2. Beide Parteien entschädigen sich gegenseitig und halten einander schadlos für jegliche Verletzung dieser Klausel.

§ 15 Laufzeit und Kündigung

  1. Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung des Anschreibens in Kraft und bleibt in vollem Umfang in Kraft, bis alle Leistungen geliefert sind oder das Werk anderweitig vollständig fertiggestellt und bezahlt ist oder vorzeitig durch gegenseitige Vereinbarung der Parteien oder gemäß dem folgenden Unterabschnitt beendet wurde.
  2. Jede Partei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unter den folgenden Umständen kündigen: (i) wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung begeht und diese nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung der anderen Partei behebt; (ii) wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn sie einem Konkursverfahren, einer Zwangsverwaltung, einer Auflösung, einer Liquidation, einem Zwangsvollstreckungsverfahren oder einer sonstigen Geschäftsaufgabe unterliegt; oder (iii) nach eigenem Ermessen nach Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei dreißig (30) Tage vor der Beendigung.
  3. Kündigt der Kunde den Vertrag nach eigenem Ermessen, hat DNV Anspruch auf volle Entschädigung für die vor der Kündigung ausgeführten Arbeiten und für alle angemessenen Kündigungskosten.
  4. Abweichend von Ziffer 5.2 gelten die folgenden Storno-/Abbruchgebühren, wenn eine bestätigte Trainingsveranstaltung vom Kunden abgesagt bzw. gekündigt wird:
    1. Bei Mitteilung innerhalb von weniger als 31 Tagen, aber mehr als 14 Tagen – 50% der vereinbarten Vergütung zuzüglich 100% aller nicht erstattungsfähigen Kosten, die dem DNV in Bezug auf die Veranstaltung entstehen.
    2. Bei Mitteilung innerhab von 14 Tagen oder weniger – 100% der vereinbarten Vergütung zuzüglich 100% aller nicht erstattungsfähigen Kosten, die dem DNV im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen.
  5. „Nicht erstattungsfähige Kosten“ umfassen (ohne Beschränkung): Anmietung von Schulungsräumen und Ausrüstung, Unterbringung von Schulungsteilnehmern und Trainern, Reisen von Trainern, Catering, Druck und Versand von Kursmaterialien.
  6. Teilnehmer, die nicht die gesamte Dienstleistung in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Seminargebühren vom DNV.

§ 16 Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht und wird nach diesen ausgelegt, unter Ausschluss der Bestimmungen des Kollisionsrechts.
  2. Die Parteien unternehmen angemessene Anstrengungen, um alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Können die Parteien Ansprüche oder Streitigkeiten nicht auf dem Verhandlungsweg lösen, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg, Deutschland.

§ 17 Zusätzliche Besondere Bedingungen

  1. Leistungserbringung
    1. Der Kunde hat sicherzustellen, dass DNV unverzüglich eine Teilnehmerliste („Teilnehmer“) erhält.
    2. Der Kunde stellt sicher, dass alle Teilnehmer des Trainings den Weisungen des Trainers im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einhalten. Aufnahmen und/oder Aufzeichnungen des Trainings oder E-Learnings sind nicht erlaubt.
    3. DNV garantiert kein bestimmtes Ergebnis oder verpflichtet sich zu keinem bestimmten Verwendungszweck im Zusammenhang mit dem Inhalt des Trainings oder der Arbeitsergebnisse und/oder der nachträglichen Verwendung des Inhalts des Trainings oder der Arbeitsergebnisse ganz oder in Teilen.
    4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Benutzernamen und Passwörter, die von DNV zur Verfügung gestellt werden für den Zugang zum E-Learning sowie Schulungsunterlagen, nur dem Teilnehmer bekannt gegeben werden, dem der Benutzername und/oder das Passwort entspricht (und diese Daten werden nicht an Dritte, andere Mitarbeiter oder Vertreter des Kunden ohne vorherige Zustimmung von DNV weitergegeben). Der Kunde und jeder Teilnehmer benachrichtigt DNV unverzüglich, wenn er Kenntnis von Verlust, Diebstahl oder Offenlegung an Dritte oder unberechtigter Benutzung eines Benutzernamens und/oder Passwortes hat.
  2. Lizenz für die Nutzung des E-Learning Tools::
    1. Sofern nicht anders vereinbart, besteht das E-Learning-Tool aus einer Online-Schulung, auf die von den Teilnehmern digital zugegriffen werden kann mittels Anmeldung mit einem eindeutigen Benutzernamen und Passwort.
    2. Die Lizenz zur Nutzung des E-Learning-Tools besteht aus einem eingeschränkten Recht auf Zugang und einer online Nutzungsdauer für einen Zeitraum von 30 Tagen für den Verwendungszweck des Teilnehmers, der dem E-Learning folgt. Die Lizenz enthält kein Recht, das E-Learning herunterzuladen oder anderweitig zu kopieren. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Anzahl der einzelnen E-Learning-Teilnehmer pro Kunde 1 (eins).